TSV Hassel e.V. von 1923

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Turn- und Sportverein Hassel e. V.

von 1923

 


 

SATZUNG    Turn-  und Sportverein Hassel e.V. von 1923

 

§ 1 : Name, Sitz und Zweck

 

1.     Der 1923 gegründete Sportverein führt den Namen "Turn- und Sportverein Hassel e.V. von 1923" (im Folgenden „Verein“ genannt). Er ist Mitglied den Landessportbundes Niedersachsen e.V. und seiner Gliederungen und Fachverbände, soweit er diese Sportarten betreiben wird. Der Verein hat seinen Sitz in Hassel, Kreis Nienburg. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Walsrode eingetragen. Die Vereinsfarben sind rot/weiss.

 

2.     Der Verein macht sich die körperliche und charakterliche Ertüchtigung seiner Mitglieder durch planmässige Pflege und Förderung aller Leibesübungen zur Aufgabe.

 

§ 2 Gemeinnützigkeit, Aufbringung und Verwendung von Mitteln

 

1.         Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der §§ 52 bis 68 der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

2.         Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

3.         Der Verein ist berechtigt, Spenden, Mitgliederbeiträge anzunehmen und entsprechend seiner Satzung zu verwenden.

4.         Die Mitglieder des Vereins erhalten weder Anspruch auf das Vermögen des Vereins noch auf Gewinnanteile und auch keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Soweit sie auftragsgemäß für den Verein tätig sind, haben sie nur Anspruch auf Erstattung der Auslagen für solche Aufwendungen, die ihnen nachweislich für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Telefonkosten und Porto. Die Gewährung angemessener Entgelte aufgrund von Anstellungsverträgen oder besonderen Einzelaufträgen bleiben hiervon unberührt.

5.         Die Mitglieder der Vereinsorgane nehmen ihre Aufgaben grundsätzlich ehrenamtlich wahr.

6.         Vorstandsaufgaben können im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten durch Beschluss der Mitgliederversammlung entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a des Einkommensteuergesetzes ausgeübt werden. 

7.         Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

8.         Der Verein kann seine Mittel ganz oder teilweise in Einklang mit den Regelungen der Abgabenordnung (AO) Rücklagen zuführen.

9.         Der Verein ist politisch und religiös neutral.

 

 

 

§ 3 : Erwerb der Mitgliedschaft

 

1.     Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.

 

2.     Wer die Mitgliedschaft erwerben will, hat an den Vorstand einen schriftlichen Aufnahmeantrag zu richten. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich. Die Aufnahme erfolgt durch den geschäftsführenden Vorstand.

 

3.     Ehrenmitglieder und Ehrenvorsitzende werden auf Vorschlag des Vorstandes mit 2/3  Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder in der Mitgliederversammlung ernannt. Ehrenmitglieder und Ehrenvorsitzende sind stimmberechtigt und beitragsfrei. Jedes Mitglied kann in allen Sparten Sport treiben.     

 

 

§ 4 : Beendigung der Mitgliedschaft

 

1.     Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod, Ausschluss oder Auflösung des Vereins.

 

2.     Die Austrittserklärung ist schriftlich an den geschäftsführenden Vorstand zu richten. Der Austritt ist nur zum Schluss eines Kalendervierteljahres unter Einhaltung einer Frist von 4 Wochen zulässig.

 

3.     Ein Mitglied kann nach vorheriger Anhörung  vom geschäftsführenden Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden:

 

a)         wegen Nichterfüllung satzungsmäßiger Verpflichtungen oder Missachtung von Anordnungen der           Organe des Vereins

 

b)         wegen Nichtzahlung von Beiträgen trotz Mahnung

 

c)         wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des  Vereins oder groben unsportlichen             Verhaltens

 

d)         wegen unehrenhafter Handlungen.

 

 

§ 5 : Beiträge

 

1.     Die Mitglieder sind verpflichtet Beiträge zu zahlen.

 

2.     Der Mitgliedsbeitrag sowie außerordentliche Beiträge werden von der Mitgliederversammlung festgelegt.

 

 

§ 6 : Stimmrecht und Wählbarkeit

 

1.     Stimmberechtigt sind alle Mitglieder vom vollendeten 16. Lebensjahr an. Jüngere Mitglieder können an der Mitgliederversammlung und den Abteilungsversammlungen teilnehmen.

 

2.     Als Vorstandsmitglieder sind Mitglieder vom vollendeten 18.Lebensjahr an wählbar.

 

3.     Bei der Wahl von Jugendvertretern haben alle Mitglieder des Vereins vom 12. bis 21. Lebensjahr Stimmrecht.

 

4.     Als Jugendvertreter können Mitglieder vom vollendeten 16. Lebensjahr an gewählt werden.

 

 

§ 7 : Maßregelungen

 

Gegen Mitglieder, die gegen die Satzung oder gegen Anordnungen der Vereinsorgane verstoßen, können nach vorheriger Anhörung vom geschäftsführenden Vorstand folgende Maßnahmen verhängt werden:

 

a)         Verweis

b)         angemessene Geldstrafe

c)         zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb und den Veranstaltungen des            Vereins.

 

Maßregelungen sind mit Begründung und Angabe der Rechtsmittel per Einschreiben auszusprechen.

 

 

§ 8 : Rechtsmittel

 

Gegen eine Ablehnung der Aufnahme (§ 3.2), gegen einen Ausschluss (§ 4.3) sowie gegen eine Maßregelung (§ 7) ist Einspruch zulässig. Dieser ist innerhalb von zwei Wochen - vom Zugang des Bescheides gerechnet - beim Vorsitzenden einzureichen. Über den Einspruch entscheidet der Ehrenrat endgültig.

 

 

§ 9 : Vereinsorgane

 

Organe des Vereins sind:

 

a)         die Mitgliederversammlung

b)         der geschäftsführende Vorstand

c)         der Gesamtvorstand

d)         der Ehrenrat

 

 

§ 10 : Mitgliederversammlung

 

1.     Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.

 

2.     Eine ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) findet im ersten Quartal eines jeden Jahres statt.

 

3.     Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von drei Wochen mit entsprechender Tagesordnung einzuberufen, wenn es

 

a)         der geschäftsführende Vorstand oder der Gesamtvorstand  beschließt

 

b)         ein Viertel aller stimmberechtigten Mitglieder schriftlich beim Vorsitzenden beantragt hat.

 

4.     Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den geschäftsführenden Vorstand durch Veröffentlichung in der Kreiszeitung –Ausgabe Landkreise Diepholz und Nienburg – Hoyaer Wochenblatt- und Aushang am Schwarzen Brett im Sportzentrum. Zwischen dem Tag der Einladung und dem Termin der Versammlung muss eine Frist von zwei Wochen liegen.

 

5.     Die Tagesordnung jeder Mitgliederversammlung enthält folgende Punkte:

 

a)         Feststellung der Stimmberechtigten   

b)         Rechenschaftsbericht der Organmitglieder

c)         Bericht der Kassenprüfer

d)         Beschlussfassung über die Entlastung des Gesamtvorstandes

e)         Satzungsänderungen

f)         Festsetzung der Beiträge für das kommende Geschäftsjahr

g)         besondere Anträge

h)         Wahlen, soweit diese erforderlich sind

i)          Anregungen und Fragen der Mitglieder

 

6.     Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Stimmenübertragung ist nicht zulässig.

 

7.     Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

 

8.     Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der erschienenen stimmberechtigten  Mitglieder beschlossen werden. Satzungsänderungen werden zuvor im Wortlaut am Schwarzen Brett im Sportzentrum veröffentlicht.

 

9.     Über Anträge, die nicht in der Tagesordnung verzeichnet sind, kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn diese Anträge mindestens eine Woche vor der Versammlung schriftlich beim Vorsitzenden des Vereins eingegangen sind. Dringlichkeitanträge dürfen nur behandelt werden, wenn die Mitgliederversammlung mit einer 2/3-Mehrheit beschliesst, daß sie als Tagesordnungspunkte aufgenommen werden. Ein Dringlichkeitsantrag auf Satzungsänderung ist nicht möglich.

 

10.    Dem Antrag eines Mitgliedes auf geheime Abstimmung muss entsprochen werden. Bei Wahlen ist geheim zu wählen, wenn über mehr als einen Kandidaten zu entscheiden ist.

 

11.    Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden geleitet. Bei seiner Verhinderung übernimmt der stellvertretende Vorsitzende und bei dessen Abwesenheit der Schriftwart den Vorsitz.

 

 

§ 11 : Vorstand

 

1.     Der Vorstand arbeitet

 

a)         als geschäftsführender Vorstand bestehend aus:

            - dem Vorsitzenden

            - dem stellvertretenden Vorsitzenden

            - dem Schatzmeister und

            - dem Schriftwart.

 

b)         als Gesamtvorstand bestehend aus:

            -dem geschäftsführenden Vorstand

            -dem Ehrenvorsitzenden

            -dem Jugendleiter

            -dem Sportwart

            -dem Gerätewart

            -der Frauenwartin

            -dem Pressewart

            -den Spartenleitern

Diese Funktionen können auch von anderen Vorstandsmitgliedern wahrgenommen werden.

 

2.     Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende allein oder sein Stellvertreter und der Schriftwart oder Kassenwart.Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.

 

3.     Der Jugendleiter kann in einer gesondert einberufenen Versammlung von der Jugend des Vereins gewählt werden. Die Wahl bedarf der Bestätigung durch die Mitgliederversammlung.

 

4.     Der Vorsitzende beruft und leitet die Sitzungen des geschäftsführenden Vorstandes und des Gesamtvorstandes. Der Gesamtvorstand tritt zusammen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder drei seiner Mitglieder es beantragen. Er ist beschlussfähig, wenn die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes ist der Gesamtvorstand berechtigt, ein neues Mitglied kommissarisch bis zur nächsten Mitgliederversammlung zu berufen.

 

5.     Der Gesamtvorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

 

6.     Zu den Aufgaben des Gesamtvorstandes gehören insbesondere die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und die Behandlung von Anregungen des Mitarbeiterkreises.

 

7.     Der geschäftsführende Vorstand ist für Aufgaben zuständig,die aufgrund ihrer Dringlichkeit einer schnellen Erledigung bedürfen. Der Gesamtvorstand ist über die Tätigkeit des geschäftsführenden Vorstandes laufend zu informieren.

 

8.     Die Aufgaben der Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes sowie die Abgrenzung der übrigen Vorstandsressorts regelt die Geschäftsordnung.

 

9.     Der Vorsitzende, sein Stellvertreter, der Schriftwart und der Pressewart haben das Recht, an allen Sitzungen der Sparten und Ausschüsse beratend teilzunehmen.

 

 

 

§ 12 : Ehrenrat

 

1.     Der Ehrenrat besteht aus 5 Mitgliedern, die dem Verein mindestens 2 Jahre angehören. Er wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt und ist für die in dieser Satzung genannten Aufgaben zuständig.

 

2.     Der Ehrenrat wählt sich seinen Vorsitzenden aus seiner Mitte. Die Entscheidungen des Ehrenrates werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Die Entscheidungen des Ehrenrates sind bindend und erfolgen unter Ausschluss des Rechtsweges.

 

3.     Mitglieder des Gesamtvorstandes dürfen nicht dem Ehrenrat angehören.     

 

 

§ 13 : Mitarbeiterkreis

 

1.         Zum Mitarbeiterkreis gehören:

 

a)         die Mitglieder des Vorstandes

b)         die Spartenleiter

c)         die Übungsleiter

d)         die Betreuer, Platz- und Hauswarte

e)         Schiedsrichter und Kampfrichter

f)         Vertreter des Vereins in Fachgremien des Sports auf  Kreis-, Bezirks- und Landesebene

g)         Kassenprüfer

h)         die Jugendwarte der Sparten

 

2.     Der Mitarbeiterkreis tritt mindestens einmal jährlich zusammen. Er wird vom Vorsitzenden geleitet.

 

3.     Der Mitarbeiterkreis soll gewährleisten, dass alle im Verein tätigen Mitarbeiter laufend über alle Geschehnisse im Verein informiert werden. Er hat die Aufgabe, bei allen besonderen Maßnahmen und Vorhaben des Vereins beratend mitzuwirken.

 

 

§ 14 : Ausschüsse

 

1.     Der Gesamtvorstand kann bei Bedarf auch für sonstige Vereinsaufgaben Ausschüsse bilden, deren Mitglieder er beruft.

 

2.     Die Sitzungen der Ausschüsse erfolgen nach Bedarf und werden vom Schriftwart im Auftrag der zuständigen Leiter einberufen.

 

 

§ 15 : Sparten

 

1.     Für die im Verein betriebenen Sportarten bestehen Sparten oder werden im Bedarfsfalle durch Beschluss des Gesamtvorstandes gegründet.

 

2.     Die Sparte wird durch ihren Leiter, den Stellvertreter oder Mitarbeiter, denen besondere Aufgaben übertragen sind, geleitet.

 

3.     Spartenleiter,Stellvertreter und Mitarbeiter werden von der Spartenversammlung gewählt. Wenn keine Spartenversammlung stattfinden kann, kann der Gesamtvorstand den Spartenleiter ernennen. Die Spartenleitung ist gegenüber den Organen des Vereins verantwortlich und auf Verlangen jederzeit zur Berichterstattung verpflichtet. Die Spartenleiter bedürfen der Bestätigung durch die Mitgliederversammlung.

 

 

§ 16 : Protokollierung der Beschlüsse

 

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung, des geschäftsführenden Vorstandes, des Gesamtvorstandes, der Ausschüsse sowie der Jugend- und Spartenversammlungen ist jeweils ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem von ihm bestimmten Protokollführer zu unterzeichnen ist.

 

 

§ 17 : Wahlen

 

1.     Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes werden auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Sie bleiben solange im Amt, bis der Nachfolger gewählt ist. Wiederwahl ist zulässig.

 

2.     Drei Kassenprüfer werden jeweils für drei Jahre gewählt. Nach Abschluss des Rechnungsjahres scheidet ein Kassenprüfer aus, so dass jährlich ein neuer Kassenprüfer zu wählen ist.

 

3.     Die übrigen Mitglieder des Gesamtvorstandes werden vom geschäftsführenden Vorstand ernannt.

 

 

§ 18 : Kassenprüfung

 

Die Kasse des Vereins wird nach Abschluss des Rechnungsjahres vor der Mitgliederversammlung durch mindestens zwei Kassenprüfer geprüft. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Schatzmeisters.

 

 

§ 19 : Ordnungen

 

Zur Durchführung der Satzung kann sich der Verein eine Geschäftsordnung, eine Finanzordnung, eine Ehrenordnung sowie eine Ordnung für die Benutzung der Sportstätten geben. Die Ordnungen werden vom Gesamtvorstand mit einer 2/3-Mehrheit beschlossen.

 

 

§ 20 : Geschäftsjahr

 

Das Geschäftsjahr läuft vom 1. Januar bis 31. Dezember.

 

 

§ 21 : Datenschutzerklärung

 

1.         Datenverarbeitung

         Mit dem Beitritt eines natürlichen Mitglieds nimmt der Verein seine Adresse, seinen Geburtstag und seine Bankverbindung auf. Diese Informationen werden in dem vereinseigenen EDV-System / in den EDV-Systemen des Vorstandes gespeichert. Jedem Vereinsmitglied wird dabei eine Mitgliedsnummer zugeordnet. Die personenbezogenen Daten werden dabei durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor der Kenntnisnahme Dritter geschützt. Sonstige Informationen und Informationen über Nichtmitglieder werden von dem Verein grundsätzlich intern nur verarbeitet, wenn sie zur Förderung des Vereinszweckes nützlich sind (z.B. Speicherung von Telefon- und Faxnummern, Aufgaben, Zuständigkeiten einzelner Mitglieder) und keine Anhaltspunkte bestehen, dass die betroffene Person ein schutzwürdiges Interesse hat, das der Verarbeitung entgegensteht.

2.         Pressearbeit

         Der Verein informiert die Presse regelmäßig über besondere Ereignisse und Aktionen. Solche Informationen werden überdies auf der Internetseite des Vereins veröffentlicht. Das einzelne Mitglied kann jederzeit gegenüber dem Vorstand einer solchen Veröffentlichung widersprechen. Im Falle des Widerspruches unterbleiben in Bezug auf das widersprechende Mitglied weitere Veröffentlichungen. Personenbezogene Daten des widersprechenden Mitglieds werden von der Homepage des Vereins entfernt.

3.         Weitergabe von Mitgliedsdaten an Vereinsmitglieder

Der Vorstand macht besondere Ereignisse des Vereinslebens, insbesondere die Durchführung und die Ergebnisse von Veranstaltungen sowie Feierlichkeiten am schwarzen Brett und über die Presse bekannt. Dabei können personenbezogene Mitgliederdaten veröffentlicht werden. Das einzelne Mitglied kann jederzeit gegenüber dem Vorstand einer solchen Veröffentlichung widersprechen. Im Falle des Widerspruches unterbleibt in Bezug auf das widersprechende Mitglied eine Veröffentlichung. Weitere Mitgliederverzeichnisse werden nur an Vorstandsmitglieder und sonstige Mitglieder ausgehändigt, die im Verein eine besondere Funktion ausüben, welche die Kenntnis der Mitgliederdaten erfordert. Macht ein Mitglied geltend, dass es die Mitgliederliste zur Wahrnehmung seiner satzungsmäßigen Rechte benötigt, händigt der Vorstand die Liste nur gegen die schriftliche Versicherung aus, dass die Adressen nicht zu anderen Zwecken verwendet werden.

4.         Weitergabe von Mitgliedsdaten an Kooperationspartner

An Kooperationspartner wird auf Anforderung eine vollständige Liste der Mitglieder, die den Namen, die Adresse und evtl. das Geburtsdatum enthält, weitergegeben. Ein Mitglied kann dieser Übermittlung widersprechen; im Falle eines Widerspruches werden seine personenbezogenen Daten auf der zu übermittelnden Liste geschwärzt.

5.         Löschung

         Beim Austritt werden Name, Adresse und Geburtsdatum des Mitglieds von der Mitgliederliste gelöscht. Personenbezogene Daten des austretenden Mitglieds, welche die Kassenverwaltung betreffen, werden gemäß der steuergesetzlichen Bestimmungen bis zu zehn Jahre ab der schriftlichen Bestätigung des Austritts durch den Vorstand aufbewahrt..

6.         Verpflichtung zur Schweigepflicht (§203 StGB)

         Die Mitglieder und Beauftragte unterliegen der Schweigepflicht aus strafrechtlicher, arbeitsrechtlicher und datenschutzrechtlicher Rechtsnorm. Das Gebot einer besonderen Verschwiegenheit und der Wahrung der Würde, des Selbstbestimmungsrechts und der Privatsphäre des zu betreuenden Personenkreises ist selbstverständlich. Die Schweigepflicht bedeutet, Dritten zur Verschwiegenheit über die ihnen in Ausübung der Vereins­aktivitäten anvertrauten oder bekannt gewordenen Geheimnisse verpflichtet sind. Dazu gehören vor allem persönliche Daten wie Name, Religionszugehörigkeit, Krankheitsgeschichte oder Ver­mögensverhältnisse. Die Schweigepflicht geht über die bloße Pflicht zu schweigen hinaus und gebietet, schon die Erhebung und Speicherung von Daten auf das Notwendige zu beschränken und schriftlich oder elektronisch gespeicherte Daten so aufzubewahren, dass sich Unbefugte keinen Zugang verschaffen können.

 

§ 22 : Auflösung des Vereins

 

1.     Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden.

 

2.     Die Einberufung einer solchen Versammlung darf nur erfolgen, wenn es

 

a)         der Gesamtvorstand mit einer Mehrheit von 3/4 aller seiner Mitglieder beschlossen hat

           

oder

 

b)         von 2/3 der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins schriftlich gefordert werden.

 

3.     Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 50 % der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von 3/4 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Die Abstimmung ist namentlich vorzunehmen. Sollten bei der ersten Versammlung weniger als 50 % der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein, ist eine zweite Versammlung einzuberufen, Diese ist dann ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig.

 

4.     Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecken fällt sein Vermögen an die Gemeinde Hassel, 27324 Hassel, mit der Zweckbestimmung, dass dieses Vermögen unmittelbar und ausschließlich zur Förderung  des Sports verwendet werden darf.

 

Die vorstehende Satzung wurde von der Mitgliederversammlung genehmigt und tritt am 1.4. 2010 in Kraft.

 

gez. Wilhelm Lütjens                                                                            Hassel, 5. März 2010

Vorsitzender

 

 

            

 

 
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