Turn- und Sportverein Hassel e. V.
von 1923
SATZUNG
Turn- und
Sportverein Hassel e.V. von 1923
§ 1 : Name, Sitz und Zweck
1.
Der 1923 gegründete Sportverein führt den Namen "Turn- und
Sportverein Hassel e.V. von 1923" (im Folgenden „Verein“ genannt).
Er ist Mitglied den Landessportbundes Niedersachsen e.V. und seiner
Gliederungen und Fachverbände, soweit er diese Sportarten betreiben
wird. Der Verein hat seinen Sitz in Hassel, Kreis Nienburg. Er ist
in das Vereinsregister beim Amtsgericht Walsrode eingetragen. Die
Vereinsfarben sind rot/weiss.
2.
Der Verein macht sich die körperliche und charakterliche
Ertüchtigung seiner Mitglieder durch planmässige Pflege und
Förderung aller Leibesübungen zur Aufgabe.
§ 2 Gemeinnützigkeit, Aufbringung und
Verwendung von Mitteln
1.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der §§ 52
bis 68 der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht
in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
2.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke
verwendet werden.
3.
Der Verein ist berechtigt, Spenden, Mitgliederbeiträge anzunehmen
und entsprechend seiner Satzung zu verwenden.
4.
Die Mitglieder des Vereins erhalten weder Anspruch auf das Vermögen
des Vereins noch auf Gewinnanteile und auch keine Zuwendungen aus
Mitteln des Vereins. Soweit sie auftragsgemäß für den Verein tätig
sind, haben sie nur Anspruch auf Erstattung der Auslagen für solche
Aufwendungen, die ihnen nachweislich für den Verein entstanden sind.
Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Telefonkosten
und Porto. Die Gewährung angemessener Entgelte aufgrund von
Anstellungsverträgen oder besonderen Einzelaufträgen bleiben hiervon
unberührt.
5.
Die Mitglieder der Vereinsorgane nehmen ihre Aufgaben grundsätzlich
ehrenamtlich wahr.
6.
Vorstandsaufgaben können im Rahmen der haushaltsrechtlichen
Möglichkeiten durch Beschluss der Mitgliederversammlung entgeltlich
auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer
Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a des Einkommensteuergesetzes
ausgeübt werden.
7.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins
fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt
werden.
8.
Der Verein kann seine Mittel ganz oder teilweise in Einklang mit den
Regelungen der Abgabenordnung (AO) Rücklagen zuführen.
9.
Der Verein ist politisch und religiös neutral.
§ 3 : Erwerb der Mitgliedschaft
1.
Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
2. Wer
die Mitgliedschaft erwerben will, hat an den Vorstand einen
schriftlichen Aufnahmeantrag zu richten. Bei Minderjährigen ist die
Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich. Die Aufnahme
erfolgt durch den geschäftsführenden Vorstand.
3.
Ehrenmitglieder und
Ehrenvorsitzende
werden auf Vorschlag des Vorstandes mit 2/3
Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder in der
Mitgliederversammlung ernannt. Ehrenmitglieder und
Ehrenvorsitzende sind stimmberechtigt und
beitragsfrei. Jedes Mitglied kann in allen Sparten Sport treiben.
§ 4 : Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die
Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod, Ausschluss oder
Auflösung des Vereins.
2. Die
Austrittserklärung ist schriftlich an den geschäftsführenden
Vorstand zu richten. Der Austritt ist nur zum Schluss eines
Kalendervierteljahres unter Einhaltung einer Frist von 4 Wochen
zulässig.
3. Ein
Mitglied kann nach vorheriger Anhörung
vom geschäftsführenden Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen
werden:
a)
wegen Nichterfüllung satzungsmäßiger Verpflichtungen oder
Missachtung von Anordnungen der Organe des
Vereins
b)
wegen Nichtzahlung von Beiträgen trotz Mahnung
c)
wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des
Vereins oder groben unsportlichen
Verhaltens
d)
wegen unehrenhafter Handlungen.
§ 5 : Beiträge
1. Die
Mitglieder sind verpflichtet Beiträge zu zahlen.
2. Der
Mitgliedsbeitrag sowie außerordentliche Beiträge werden von der
Mitgliederversammlung festgelegt.
§ 6 : Stimmrecht und Wählbarkeit
1.
Stimmberechtigt sind alle Mitglieder vom vollendeten 16. Lebensjahr
an. Jüngere Mitglieder können an der Mitgliederversammlung und den
Abteilungsversammlungen teilnehmen.
2. Als
Vorstandsmitglieder sind Mitglieder vom vollendeten 18.Lebensjahr an
wählbar.
3. Bei
der Wahl von Jugendvertretern haben alle Mitglieder des Vereins vom
12. bis 21. Lebensjahr Stimmrecht.
4. Als
Jugendvertreter können Mitglieder vom vollendeten 16. Lebensjahr an
gewählt werden.
§ 7 : Maßregelungen
Gegen Mitglieder, die
gegen die Satzung oder gegen Anordnungen der Vereinsorgane
verstoßen, können nach vorheriger Anhörung vom geschäftsführenden
Vorstand folgende Maßnahmen verhängt werden:
a)
Verweis
b)
angemessene Geldstrafe
c)
zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb und
den Veranstaltungen des Vereins.
Maßregelungen sind mit Begründung und Angabe der Rechtsmittel per
Einschreiben auszusprechen.
§ 8 : Rechtsmittel
Gegen eine Ablehnung der
Aufnahme (§ 3.2), gegen einen Ausschluss (§ 4.3) sowie gegen eine
Maßregelung (§ 7) ist Einspruch zulässig. Dieser ist innerhalb von
zwei Wochen - vom Zugang des Bescheides gerechnet - beim
Vorsitzenden einzureichen. Über den Einspruch entscheidet der
Ehrenrat endgültig.
§ 9 : Vereinsorgane
Organe des Vereins sind:
a)
die Mitgliederversammlung
b)
der geschäftsführende Vorstand
c)
der Gesamtvorstand
d)
der Ehrenrat
§ 10 : Mitgliederversammlung
1.
Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.
2. Eine
ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) findet im
ersten Quartal eines jeden Jahres statt.
3. Eine
außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von
drei Wochen mit entsprechender Tagesordnung einzuberufen, wenn es
a)
der geschäftsführende Vorstand oder der Gesamtvorstand
beschließt
b)
ein Viertel aller stimmberechtigten Mitglieder schriftlich
beim Vorsitzenden beantragt hat.
4. Die
Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den
geschäftsführenden Vorstand durch Veröffentlichung in der
Kreiszeitung –Ausgabe Landkreise Diepholz und Nienburg – Hoyaer
Wochenblatt- und Aushang am Schwarzen Brett im Sportzentrum.
Zwischen dem Tag der Einladung und dem Termin der Versammlung muss
eine Frist von zwei Wochen liegen.
5. Die
Tagesordnung jeder Mitgliederversammlung enthält folgende Punkte:
a)
Feststellung der Stimmberechtigten
b)
Rechenschaftsbericht der Organmitglieder
c)
Bericht der Kassenprüfer
d)
Beschlussfassung über die Entlastung des Gesamtvorstandes
e)
Satzungsänderungen
f)
Festsetzung der Beiträge für das kommende Geschäftsjahr
g)
besondere Anträge
h)
Wahlen, soweit diese erforderlich sind
i)
Anregungen und Fragen der Mitglieder
6. Die
Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der
erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Stimmenübertragung ist nicht
zulässig.
7. Die
Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden
stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein
Antrag als abgelehnt.
8.
Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der
erschienenen stimmberechtigten
Mitglieder beschlossen werden. Satzungsänderungen werden
zuvor im Wortlaut am Schwarzen Brett im Sportzentrum veröffentlicht.
9. Über
Anträge, die nicht in der Tagesordnung verzeichnet sind, kann in der
Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn diese Anträge
mindestens eine Woche vor der Versammlung schriftlich beim
Vorsitzenden des Vereins eingegangen sind. Dringlichkeitanträge
dürfen nur behandelt werden, wenn die Mitgliederversammlung mit
einer 2/3-Mehrheit beschliesst, daß sie als Tagesordnungspunkte
aufgenommen werden. Ein Dringlichkeitsantrag auf Satzungsänderung
ist nicht möglich.
10. Dem
Antrag eines Mitgliedes auf geheime Abstimmung muss entsprochen
werden. Bei Wahlen ist geheim zu wählen, wenn über mehr als einen
Kandidaten zu entscheiden ist.
11. Die
Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden geleitet. Bei seiner
Verhinderung übernimmt der stellvertretende Vorsitzende und bei
dessen Abwesenheit der Schriftwart den Vorsitz.
§ 11 : Vorstand
1. Der
Vorstand arbeitet
a)
als geschäftsführender Vorstand bestehend aus:
- dem Vorsitzenden
- dem stellvertretenden Vorsitzenden
- dem Schatzmeister und
- dem Schriftwart.
b)
als Gesamtvorstand bestehend aus:
-dem geschäftsführenden Vorstand
-dem Ehrenvorsitzenden
-dem Jugendleiter
-dem Sportwart
-dem Gerätewart
-der Frauenwartin
-dem Pressewart
-den Spartenleitern
Diese Funktionen können auch von anderen Vorstandsmitgliedern
wahrgenommen werden.
2.
Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende allein oder sein
Stellvertreter und der Schriftwart oder Kassenwart.Sie vertreten den
Verein gerichtlich und außergerichtlich.
3. Der
Jugendleiter kann in einer gesondert einberufenen Versammlung von
der Jugend des Vereins gewählt werden. Die Wahl bedarf der
Bestätigung durch die Mitgliederversammlung.
4. Der
Vorsitzende beruft und leitet die Sitzungen des geschäftsführenden
Vorstandes und des Gesamtvorstandes. Der Gesamtvorstand tritt
zusammen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder drei seiner
Mitglieder es beantragen. Er ist beschlussfähig, wenn die Hälfte
seiner Mitglieder anwesend ist. Bei Ausscheiden eines
Vorstandsmitgliedes ist der Gesamtvorstand berechtigt, ein neues
Mitglied kommissarisch bis zur nächsten Mitgliederversammlung zu
berufen.
5. Der
Gesamtvorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit. Bei
Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
6. Zu
den Aufgaben des Gesamtvorstandes gehören insbesondere die
Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und die
Behandlung von Anregungen des Mitarbeiterkreises.
7. Der
geschäftsführende Vorstand ist für Aufgaben zuständig,die aufgrund
ihrer Dringlichkeit einer schnellen Erledigung bedürfen. Der
Gesamtvorstand ist über die Tätigkeit des geschäftsführenden
Vorstandes laufend zu informieren.
8. Die
Aufgaben der Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes sowie die
Abgrenzung der übrigen Vorstandsressorts regelt die
Geschäftsordnung.
9.
Der Vorsitzende, sein Stellvertreter, der Schriftwart und der
Pressewart haben das Recht, an allen Sitzungen der Sparten und
Ausschüsse beratend teilzunehmen.
§ 12 : Ehrenrat
1. Der
Ehrenrat besteht aus 5 Mitgliedern, die dem Verein mindestens 2
Jahre angehören. Er wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer
von drei Jahren gewählt und ist für die in dieser Satzung genannten
Aufgaben zuständig.
2. Der
Ehrenrat wählt sich seinen Vorsitzenden aus seiner Mitte. Die
Entscheidungen des Ehrenrates werden mit Stimmenmehrheit gefasst.
Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den
Ausschlag. Die Entscheidungen des Ehrenrates sind bindend und
erfolgen unter Ausschluss des Rechtsweges.
3.
Mitglieder des Gesamtvorstandes dürfen nicht dem Ehrenrat angehören.
§ 13 : Mitarbeiterkreis
1.
Zum Mitarbeiterkreis gehören:
a)
die Mitglieder des Vorstandes
b)
die Spartenleiter
c)
die Übungsleiter
d)
die Betreuer, Platz- und Hauswarte
e)
Schiedsrichter und Kampfrichter
f)
Vertreter des Vereins in Fachgremien des Sports auf
Kreis-, Bezirks- und Landesebene
g)
Kassenprüfer
h)
die Jugendwarte der Sparten
2. Der
Mitarbeiterkreis tritt mindestens einmal jährlich zusammen. Er wird
vom Vorsitzenden geleitet.
3. Der
Mitarbeiterkreis soll gewährleisten, dass alle im Verein tätigen
Mitarbeiter laufend über alle Geschehnisse im Verein informiert
werden. Er hat die Aufgabe, bei allen besonderen Maßnahmen und
Vorhaben des Vereins beratend mitzuwirken.
§ 14 : Ausschüsse
1. Der
Gesamtvorstand kann bei Bedarf auch für sonstige Vereinsaufgaben
Ausschüsse bilden, deren Mitglieder er beruft.
2. Die
Sitzungen der Ausschüsse erfolgen nach Bedarf und werden vom
Schriftwart im Auftrag der zuständigen Leiter einberufen.
§ 15 : Sparten
1. Für
die im Verein betriebenen Sportarten bestehen Sparten oder werden im
Bedarfsfalle durch Beschluss des Gesamtvorstandes gegründet.
2. Die
Sparte wird durch ihren Leiter, den Stellvertreter oder Mitarbeiter,
denen besondere Aufgaben übertragen sind, geleitet.
3.
Spartenleiter,Stellvertreter und Mitarbeiter werden von der
Spartenversammlung gewählt. Wenn keine Spartenversammlung
stattfinden kann, kann der Gesamtvorstand den Spartenleiter
ernennen. Die Spartenleitung ist gegenüber den Organen des Vereins
verantwortlich und auf Verlangen jederzeit zur Berichterstattung
verpflichtet. Die Spartenleiter bedürfen der Bestätigung durch die
Mitgliederversammlung.
§ 16 : Protokollierung der Beschlüsse
Über die Beschlüsse der
Mitgliederversammlung, des geschäftsführenden Vorstandes, des
Gesamtvorstandes, der Ausschüsse sowie der Jugend- und
Spartenversammlungen ist jeweils ein Protokoll anzufertigen, das vom
Versammlungsleiter und dem von ihm bestimmten Protokollführer zu
unterzeichnen ist.
§ 17 : Wahlen
1. Die
Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes werden auf die Dauer
von drei Jahren gewählt. Sie bleiben solange im Amt, bis der
Nachfolger gewählt ist. Wiederwahl ist zulässig.
2. Drei
Kassenprüfer werden jeweils für drei Jahre gewählt. Nach Abschluss
des Rechnungsjahres scheidet ein Kassenprüfer aus, so dass jährlich
ein neuer Kassenprüfer zu wählen ist.
3. Die
übrigen Mitglieder des Gesamtvorstandes werden vom
geschäftsführenden Vorstand ernannt.
§ 18 : Kassenprüfung
Die Kasse des Vereins wird
nach Abschluss des Rechnungsjahres vor der Mitgliederversammlung
durch mindestens zwei Kassenprüfer geprüft. Die Kassenprüfer
erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und
beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die
Entlastung des Schatzmeisters.
§ 19 : Ordnungen
Zur Durchführung der
Satzung kann sich der Verein eine Geschäftsordnung, eine
Finanzordnung, eine Ehrenordnung sowie eine Ordnung für die
Benutzung der Sportstätten geben. Die Ordnungen werden vom
Gesamtvorstand mit einer 2/3-Mehrheit beschlossen.
§ 20 : Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr läuft vom 1. Januar bis 31. Dezember.
§ 21 : Datenschutzerklärung
1.
Datenverarbeitung
Mit dem Beitritt eines natürlichen Mitglieds nimmt der Verein
seine Adresse, seinen Geburtstag und seine Bankverbindung auf. Diese
Informationen werden in dem vereinseigenen EDV-System / in den
EDV-Systemen des Vorstandes gespeichert. Jedem Vereinsmitglied wird
dabei eine Mitgliedsnummer zugeordnet. Die personenbezogenen Daten
werden dabei durch geeignete technische und organisatorische
Maßnahmen vor der Kenntnisnahme Dritter geschützt. Sonstige
Informationen und Informationen über Nichtmitglieder werden von dem
Verein grundsätzlich intern nur verarbeitet, wenn sie zur Förderung
des Vereinszweckes nützlich sind (z.B. Speicherung von Telefon- und
Faxnummern, Aufgaben, Zuständigkeiten einzelner Mitglieder) und
keine Anhaltspunkte bestehen, dass die betroffene Person ein
schutzwürdiges Interesse hat, das der Verarbeitung entgegensteht.
2.
Pressearbeit
Der Verein informiert die Presse regelmäßig über besondere
Ereignisse und Aktionen. Solche Informationen werden überdies auf
der Internetseite des Vereins veröffentlicht. Das einzelne Mitglied
kann jederzeit gegenüber dem Vorstand einer solchen Veröffentlichung
widersprechen. Im Falle des Widerspruches unterbleiben in Bezug auf
das widersprechende Mitglied weitere Veröffentlichungen.
Personenbezogene Daten des widersprechenden Mitglieds werden von der
Homepage des Vereins entfernt.
3.
Weitergabe von Mitgliedsdaten an Vereinsmitglieder
Der Vorstand macht
besondere Ereignisse des Vereinslebens, insbesondere die
Durchführung und die Ergebnisse von Veranstaltungen sowie
Feierlichkeiten am schwarzen Brett und über die Presse bekannt.
Dabei können personenbezogene Mitgliederdaten veröffentlicht werden.
Das einzelne Mitglied kann jederzeit gegenüber dem Vorstand einer
solchen Veröffentlichung widersprechen. Im Falle des Widerspruches
unterbleibt in Bezug auf das widersprechende Mitglied eine
Veröffentlichung. Weitere Mitgliederverzeichnisse werden nur an
Vorstandsmitglieder und sonstige Mitglieder ausgehändigt, die im
Verein eine besondere Funktion ausüben, welche die Kenntnis der
Mitgliederdaten erfordert. Macht ein Mitglied geltend, dass es die
Mitgliederliste zur Wahrnehmung seiner satzungsmäßigen Rechte
benötigt, händigt der Vorstand die Liste nur gegen die schriftliche
Versicherung aus, dass die Adressen nicht zu anderen Zwecken
verwendet werden.
4.
Weitergabe von Mitgliedsdaten an Kooperationspartner
An Kooperationspartner
wird auf Anforderung eine vollständige Liste der Mitglieder, die den
Namen, die Adresse und evtl. das Geburtsdatum enthält,
weitergegeben. Ein Mitglied kann dieser Übermittlung widersprechen;
im Falle eines Widerspruches werden seine personenbezogenen Daten
auf der zu übermittelnden Liste geschwärzt.
5.
Löschung
Beim Austritt werden Name, Adresse und Geburtsdatum des
Mitglieds von der Mitgliederliste gelöscht. Personenbezogene Daten
des austretenden Mitglieds, welche die Kassenverwaltung betreffen,
werden gemäß der steuergesetzlichen Bestimmungen bis zu zehn Jahre
ab der schriftlichen Bestätigung des Austritts durch den Vorstand
aufbewahrt..
6.
Verpflichtung zur Schweigepflicht (§203 StGB)
Die Mitglieder und Beauftragte unterliegen der
Schweigepflicht aus strafrechtlicher, arbeitsrechtlicher und
datenschutzrechtlicher Rechtsnorm. Das Gebot einer besonderen
Verschwiegenheit und der Wahrung der Würde, des
Selbstbestimmungsrechts und der Privatsphäre des zu betreuenden
Personenkreises ist selbstverständlich. Die Schweigepflicht
bedeutet, Dritten zur Verschwiegenheit über die ihnen in Ausübung
der Vereinsaktivitäten anvertrauten oder bekannt gewordenen
Geheimnisse verpflichtet sind. Dazu gehören vor allem persönliche
Daten wie Name, Religionszugehörigkeit, Krankheitsgeschichte oder
Vermögensverhältnisse. Die Schweigepflicht geht über die bloße
Pflicht zu schweigen hinaus und gebietet, schon die Erhebung und
Speicherung von Daten auf das Notwendige zu beschränken und
schriftlich oder elektronisch gespeicherte Daten so aufzubewahren,
dass sich Unbefugte keinen Zugang verschaffen können.
§ 22 : Auflösung des Vereins
1. Die
Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen
außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
2. Die
Einberufung einer solchen Versammlung darf nur erfolgen, wenn es
a)
der Gesamtvorstand mit einer Mehrheit von 3/4 aller seiner
Mitglieder beschlossen hat
oder
b)
von 2/3 der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins
schriftlich gefordert werden.
3. Die
Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 50 % der
stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Die Auflösung kann nur
mit einer Mehrheit von 3/4 der erschienenen stimmberechtigten
Mitglieder beschlossen werden. Die Abstimmung ist namentlich
vorzunehmen. Sollten bei der ersten Versammlung weniger als 50 % der
stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein, ist eine zweite
Versammlung einzuberufen, Diese ist dann ohne Rücksicht auf die Zahl
der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig.
4. Bei
Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines
bisherigen Zwecken fällt sein Vermögen an die Gemeinde Hassel, 27324
Hassel, mit der Zweckbestimmung, dass dieses Vermögen unmittelbar
und ausschließlich zur Förderung
des Sports verwendet werden darf.
Die vorstehende Satzung wurde von der Mitgliederversammlung
genehmigt und tritt am 1.4. 2010 in Kraft.
gez. Wilhelm Lütjens
Hassel, 5. März 2010
Vorsitzender
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